§ 29 Oö. LAKG 1996 Betriebswahlbehörden

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2014 bis 31.12.9999

(1) In Betrieben mit zehn oder mehr Arbeitnehmern kann eine Betriebswahlbehörde eingerichtet werden. Mehrere Betriebe und Betriebsteile können zu einer gemeinsamen Betriebswahlbehörde zusammengefaßt werden, wobei die Gesamtzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer die Zahl zehn nicht unterschreiten darf.

(2) Eine Betriebswahlbehörde besteht aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern. Die Mitglieder werden von der Hauptwahlbehörde ernannt. Für den Wahlleiter und für jeden Beisitzer ist je ein Stellvertreter zu berufen.

(3) Die Aufgaben einer Betriebswahlbehörde sind insbesondere:

1.

die Vorbereitung und Durchführung der Wahl;

2.

die Auflage des Wählerverzeichnisses;

3.

die Festlegung der Wahlzeiten und Wahlorte;

4.

die Auszählung der Stimmen nach Maßgabe des § 25 Abs. 3;

5.

die Übersendung der Wahlunterlagen an die Hauptwahlbehörde.

(4) Die Betriebswahlbehörde hat den Wahlort bzw. die Wahlorte und nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 die Wahlzeit bzw. die Wahlzeiten festzulegen, wobei die WahlzeitWahlzeiten, gegebenenfalls vorbehaltlich § 25 Abs. 3 letzter Satz, auch auf nur einen oder zwei der beidendrei Wahltage beschränkt werden kannkönnen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

Stand vor dem 15.10.2014

In Kraft vom 01.03.1997 bis 15.10.2014

(1) In Betrieben mit zehn oder mehr Arbeitnehmern kann eine Betriebswahlbehörde eingerichtet werden. Mehrere Betriebe und Betriebsteile können zu einer gemeinsamen Betriebswahlbehörde zusammengefaßt werden, wobei die Gesamtzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer die Zahl zehn nicht unterschreiten darf.

(2) Eine Betriebswahlbehörde besteht aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern. Die Mitglieder werden von der Hauptwahlbehörde ernannt. Für den Wahlleiter und für jeden Beisitzer ist je ein Stellvertreter zu berufen.

(3) Die Aufgaben einer Betriebswahlbehörde sind insbesondere:

1.

die Vorbereitung und Durchführung der Wahl;

2.

die Auflage des Wählerverzeichnisses;

3.

die Festlegung der Wahlzeiten und Wahlorte;

4.

die Auszählung der Stimmen nach Maßgabe des § 25 Abs. 3;

5.

die Übersendung der Wahlunterlagen an die Hauptwahlbehörde.

(4) Die Betriebswahlbehörde hat den Wahlort bzw. die Wahlorte und nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 die Wahlzeit bzw. die Wahlzeiten festzulegen, wobei die WahlzeitWahlzeiten, gegebenenfalls vorbehaltlich § 25 Abs. 3 letzter Satz, auch auf nur einen oder zwei der beidendrei Wahltage beschränkt werden kannkönnen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

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