§ 20 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 20

Präsident, Vizepräsidenten

 

(1) Der Präsident ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(2) Die beiden Vizepräsidenten werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 gewählt. Gehören jedoch der Präsident und der erste Vizepräsident der stimmenstärksten Wählergruppe an, fällt der zweite Vizepräsident jedenfalls der zweitstärksten Wählergruppe zu.

(3) Der Präsident vertritt die Landarbeiterkammer nach außen. Er leitet und überwacht die Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Dabei kommen ihm insbesondere folgende Befugnisse zu:

1.

die Leitung der Landarbeiterkammer unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Hauptausschusses und des Präsidiums;

2.

die Zeichnung der Geschäftsstücke der Landarbeiterkammer nach Maßgabe der Geschäftsordnung;

3.

die Erstellung der Tagesordnung für Sitzungen der Vollversammlung, des Hauptausschusses, des Präsidiums und der sonstigen Ausschüsse mit Ausnahme des Kontrollausschusses sowie die Einberufung zu diesen Sitzungen;

4.

die Vorsitzführung in der Vollversammlung, im Hauptausschuß, im Präsidium sowie in den sonstigen Ausschüssen mit Ausnahme des Kontrollausschusses;

5.

die Entscheidung in dringlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Hauptausschusses fallen, wenn dessen Entscheidung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann; in diesem Fall hat er dem Hauptausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten;

6.

Berichterstattung an die Vollversammlung, den Hauptausschuß, das Präsidium und sonstige Ausschüsse mit Ausnahme des Kontrollausschusses.

(4) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. Für den Fall der Verhinderung des Präsidenten übernimmt der erste Vizepräsident die Stellvertretung und bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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