Sonstige Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung ist berechtigt, zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten weitere Ausschüsse einzusetzen und deren Mitgliederzahl und Wirkungsbereich zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 gewählt.
(3) Der Präsident hat die Ausschüsse nach Bedarf einzuberufen; ein Ausschuß ist jedenfalls einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Über die Beratungen in den Ausschüssen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Präsident hat das Ergebnis der Beratungen in seinen Bericht an den Hauptausschuß und die Vollversammlung aufzunehmen.
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