§ 16 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 16

Tagung der Vollversammlung

 

(1) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal in jedem Kalenderjahr, jedenfalls aber dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Kammerräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.

(2) Die Vollversammlung ist unter Bekanntgabe des Orts und der Zeit der Sitzung sowie der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuberufen.

(3) Die Sitzung der Vollversammlung ist öffentlich. Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das jedenfalls alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten und vom Kammerdirektor zu unterfertigen ist.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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