§ 18 Oö. LAKG 1996 Hauptausschuß

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Der Hauptausschuß besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie aus sieben weiteren von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern.

(2) Die Zahl der weiteren Mitglieder des Hauptausschusses ist auf die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen. Bei gleicher Mandatsstärke gibt die Wählergruppensumme den Ausschlag. Sind auch die Wählergruppensummen gleich, entscheidet das Los.

(3) Dem Hauptausschuss obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Landarbeiterkammer, deren Erledigung nicht anderen Organen vorbehalten ist; insbesondere obliegen ihm:

1.

die Vorberatung von Angelegenheiten der Vollversammlung;

2.

die Bestellung und Abberufung des Kammerdirektors, die Entscheidung über die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Einstufung der Arbeitnehmer der Landarbeiterkammer;

3.

die Antragstellung an die Hauptwahlbehörde auf Verlustigerklärung der Funktion als Kammerrat gemäß § 42 Abs. 6;

4.

die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung des Leiters des Wahlbüros und dessen Stellvertreter gemäß § 30 Abs. 2;

5.

die Erstellung eines Entwurfes des Jahresvoranschlages einschließlich allfälliger Nachträge und des Rechnungsabschlusses sowie deren Vorlage an die Vollversammlung;

6.

die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 51 Abs. 2;

7.

die Beschlußfassung über die Errichtung und Auflösung kammereigener Einrichtungen;

8.

die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Präsidiums und des Aufwandsersatzes für die Funktionäre;

9.

die Abgabe einer Stellungnahme zum Bericht des Kontrollausschusses.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(4) Der Hauptausschuß ist mindestens zweimal jährlich schriftlich vom Präsidenten einzuberufen. Er ist jedenfalls dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die jedenfalls alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten und vom Kammerdirektor zu unterfertigen ist.

In Kraft seit 16.10.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 Oö. LAKG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 Oö. LAKG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 Oö. LAKG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 Oö. LAKG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 Oö. LAKG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 Oö. LAKG 1996
§ 19 Oö. LAKG 1996