§ 17 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 17

Funktionsperiode; Auflösung der Vollversammlung

 

(1) Die allgemeine Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt sechs Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung.

(2) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Zum Zustandekommen dieses Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung und eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Oö. LAKG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Oö. LAKG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Oö. LAKG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Oö. LAKG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Oö. LAKG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 Oö. LAKG 1996
§ 18 Oö. LAKG 1996