Funktionsperiode; Auflösung der Vollversammlung
(1) Die allgemeine Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt sechs Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung.
(2) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Zum Zustandekommen dieses Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung und eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
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