Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am ersten Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag
1. | Mitglieder der Landarbeiterkammer und | |||||||||
2. | abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind. |
(2) Wählbar sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle Wahlberechtigtennatürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und
1. |
| |||||||||
2. | abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Wählbarkeit zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind und | |||||||||
| in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 23/2013) |
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 15/2009)
(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am ersten Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag
1. | Mitglieder der Landarbeiterkammer und | |||||||||
2. | abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind. |
(2) Wählbar sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle Wahlberechtigtennatürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und
1. |
| |||||||||
2. | abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Wählbarkeit zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind und | |||||||||
| in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 23/2013) |
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 15/2009)