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(1) Verordnungen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung können von der Landesregierung vor ihrer Erlassung einem BürgerbegutachtungsverfahrenBegutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger unterzogen werden.
(2) In BürgerbegutachtungsverfahrenIm Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Die Unterlassung des BürgerbegutachtungsverfahrensBürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen EinflußEinfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Verordnungserlassung in Form von Stellungnahme und dgl. bleiben unberührt.
(Anm: LGBl. Nr. 4/2002)
(1) Verordnungen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung können von der Landesregierung vor ihrer Erlassung einem BürgerbegutachtungsverfahrenBegutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger unterzogen werden.
(2) In BürgerbegutachtungsverfahrenIm Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Die Unterlassung des BürgerbegutachtungsverfahrensBürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen EinflußEinfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Verordnungserlassung in Form von Stellungnahme und dgl. bleiben unberührt.
(Anm: LGBl. Nr. 4/2002)