Art. 61 Oö. L-VG

Oö. Landes-Verfassungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999
Artikel 61

(1) Verordnungen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung können von der Landesregierung vor ihrer Erlassung einem BürgerbegutachtungsverfahrenBegutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger unterzogen werden.

(2) In BürgerbegutachtungsverfahrenIm Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Die Unterlassung des BürgerbegutachtungsverfahrensBürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen EinflußEinfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Verordnungserlassung in Form von Stellungnahme und dgl. bleiben unberührt.

(Anm: LGBl. Nr. 4/2002)

Stand vor dem 28.02.2002

In Kraft vom 28.03.1998 bis 28.02.2002
Artikel 61

(1) Verordnungen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung können von der Landesregierung vor ihrer Erlassung einem BürgerbegutachtungsverfahrenBegutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger unterzogen werden.

(2) In BürgerbegutachtungsverfahrenIm Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Die Unterlassung des BürgerbegutachtungsverfahrensBürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen EinflußEinfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Verordnungserlassung in Form von Stellungnahme und dgl. bleiben unberührt.

(Anm: LGBl. Nr. 4/2002)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten