Art. 58 Oö. L-VG

Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999
5. HAUPTSTÜCK

Bürgerrechte in Gesetzgebung und Vollziehung

Artikel 58

(1) Gesetzesvorlagen von grundsätzlicher Bedeutung, die als Vorlage der Landesregierung an den Landtag gelangen, sind einem BürgerbegutachtungsverfahrenBegutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger zu unterziehen, es sei denn, daßwenn die besondere Dringlichkeit einer Gesetzesvorlage im Sinn des Geschäftsordnungsgesetzes die Durchführung eines Bürgerbegutachtungsverfahrens nicht zuläßtLandesregierung dies beschließt (Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren).

(2) Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des LandtagesLandtags oder eines seiner Ausschüsse oder auf Grund eines Volksbegehrens (Art. 30 Abs. 1)einer Initiative der Landesbürgerinnen und Landesbürger sind einem BürgerbegutachtungsverfahrenBürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wenn der zuständige AusschußAusschuss des LandtagesLandtags dies beschließt.

(3) Im BürgerbegutachtungsverfahrenBürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(4) Die Durchführung der Bürgerbegutachtung obliegt dem Landeshauptmann.

(5) Die Unterlassung des BürgerbegutachtungsverfahrensBürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Landesgesetzes keinen EinflußEinfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in Form von Stellungnahmen und dgl. bleiben unberührt.

(Anm: LGBl. Nr. 4/2002)

Stand vor dem 28.02.2002

In Kraft vom 28.03.1998 bis 28.02.2002
5. HAUPTSTÜCK

Bürgerrechte in Gesetzgebung und Vollziehung

Artikel 58

(1) Gesetzesvorlagen von grundsätzlicher Bedeutung, die als Vorlage der Landesregierung an den Landtag gelangen, sind einem BürgerbegutachtungsverfahrenBegutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger zu unterziehen, es sei denn, daßwenn die besondere Dringlichkeit einer Gesetzesvorlage im Sinn des Geschäftsordnungsgesetzes die Durchführung eines Bürgerbegutachtungsverfahrens nicht zuläßtLandesregierung dies beschließt (Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren).

(2) Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des LandtagesLandtags oder eines seiner Ausschüsse oder auf Grund eines Volksbegehrens (Art. 30 Abs. 1)einer Initiative der Landesbürgerinnen und Landesbürger sind einem BürgerbegutachtungsverfahrenBürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wenn der zuständige AusschußAusschuss des LandtagesLandtags dies beschließt.

(3) Im BürgerbegutachtungsverfahrenBürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(4) Die Durchführung der Bürgerbegutachtung obliegt dem Landeshauptmann.

(5) Die Unterlassung des BürgerbegutachtungsverfahrensBürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Landesgesetzes keinen EinflußEinfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in Form von Stellungnahmen und dgl. bleiben unberührt.

(Anm: LGBl. Nr. 4/2002)

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