Art. 13 Oö. L-VG

Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2001 bis 31.12.9999
Artikel 13

(1) Das Land Oberösterreich schützt und fördert im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft.

(2) Das Land Oberösterreich schützt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches und nach Maßgabebekennt sich zu den Zielen der Gesetze Kinder und JugendlicheKinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Es schützt junge Menschen und fördert eine kinderfreundlichekinder- und jugendfreundliche, friedliche Gesellschaft und Umwelt.

(3) Das Land Oberösterreich unterstützt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches die Eltern in ihrer Pflicht, die Kinder zu pflegen und zu erziehen; es. Es achtet die Vorrangigkeit des Erziehungsrechtes der Eltern und fördert nach Maßgabe der Gesetze Einrichtungen zur Unterstützung der elterlichen Erziehung und Ausbildung.

(4) Das Land Oberösterreich unterstützt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches Maßnahmen, die geeignet sind, den Interessen der älteren Generation in bestmöglicher Weise zu dienenentsprechen und ein Altern in Würde zu sichern.

(5) Das Land Oberösterreich achtet die Erziehung der Kinder, die häusliche Pflege, die Hausarbeit und die Erwerbsarbeit in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung gleich. Es unterstützt Maßnahmen mit dem Ziel der Gleichachtung und Vereinbarkeit dieser Bereiche.

(Anm: LGBl. Nr. 83/1995LGBl. Nr. 6/2001)

Stand vor dem 28.02.2001

In Kraft vom 28.03.1998 bis 28.02.2001
Artikel 13

(1) Das Land Oberösterreich schützt und fördert im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft.

(2) Das Land Oberösterreich schützt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches und nach Maßgabebekennt sich zu den Zielen der Gesetze Kinder und JugendlicheKinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Es schützt junge Menschen und fördert eine kinderfreundlichekinder- und jugendfreundliche, friedliche Gesellschaft und Umwelt.

(3) Das Land Oberösterreich unterstützt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches die Eltern in ihrer Pflicht, die Kinder zu pflegen und zu erziehen; es. Es achtet die Vorrangigkeit des Erziehungsrechtes der Eltern und fördert nach Maßgabe der Gesetze Einrichtungen zur Unterstützung der elterlichen Erziehung und Ausbildung.

(4) Das Land Oberösterreich unterstützt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches Maßnahmen, die geeignet sind, den Interessen der älteren Generation in bestmöglicher Weise zu dienenentsprechen und ein Altern in Würde zu sichern.

(5) Das Land Oberösterreich achtet die Erziehung der Kinder, die häusliche Pflege, die Hausarbeit und die Erwerbsarbeit in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung gleich. Es unterstützt Maßnahmen mit dem Ziel der Gleichachtung und Vereinbarkeit dieser Bereiche.

(Anm: LGBl. Nr. 83/1995LGBl. Nr. 6/2001)

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