§ 25 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
§ 25

Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen- und des

Landespersonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen

(1) Die Tätigkeit des Dienststellen- und des Landespersonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode).

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung:

a)

wenn die jeweilige Dienststelle bzw. Organisationseinheit aufgelassen wird;

b)

wenn das Organ der Personalvertretung gemäß § 33 Abs. 3 aufgelöst bzw. der Funktion enthoben wird;

c)

wenn der Dienststellen- bzw. Landespersonalausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt bzw. wenn die Vertrauensperson zurücktritt;

d)

wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 6 Abs. 2 lit. c).

(3) Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Dienststellen- bzw. Landespersonalausschusses bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen weiter.

  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit der Dienststellen- und der Landes-Personalvertretung sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode). (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Tätigkeit der Dienststellen- und der Landes-Personalvertretung sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode). Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung:Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung:
    1. a)Litera awenn die jeweilige Dienststelle bzw. Organisationseinheit aufgelassen wird, sofern nicht die Landes-Personalvertretung die Fortführung der Geschäfte durch diese gewählten Organe beschließt;
    2. b)Litera bwenn das Organ der Personalvertretung gemäß § 33 Abs. 3 aufgelöst bzw. der Funktion enthoben wird;wenn das Organ der Personalvertretung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, aufgelöst bzw. der Funktion enthoben wird;
    3. c)Litera cwenn die Dienststellen- bzw. Landes-Personalvertretung bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt bzw. wenn die Vertrauensperson zurücktritt;
    4. d)Litera dwenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellen-Personalvertretung beschließt (§ 6 Abs. 2 lit. c).wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellen-Personalvertretung beschließt (Paragraph 6, Absatz 2, Litera c,).
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Dienststellen- bzw. Landes-Personalvertretung bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen weiter. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Dienststellen- bzw. Landes-Personalvertretung bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen weiter. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.09.2024
§ 25

Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen- und des

Landespersonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen

(1) Die Tätigkeit des Dienststellen- und des Landespersonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode).

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung:

a)

wenn die jeweilige Dienststelle bzw. Organisationseinheit aufgelassen wird;

b)

wenn das Organ der Personalvertretung gemäß § 33 Abs. 3 aufgelöst bzw. der Funktion enthoben wird;

c)

wenn der Dienststellen- bzw. Landespersonalausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt bzw. wenn die Vertrauensperson zurücktritt;

d)

wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 6 Abs. 2 lit. c).

(3) Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Dienststellen- bzw. Landespersonalausschusses bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen weiter.

  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit der Dienststellen- und der Landes-Personalvertretung sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode). (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Tätigkeit der Dienststellen- und der Landes-Personalvertretung sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode). Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung:Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung:
    1. a)Litera awenn die jeweilige Dienststelle bzw. Organisationseinheit aufgelassen wird, sofern nicht die Landes-Personalvertretung die Fortführung der Geschäfte durch diese gewählten Organe beschließt;
    2. b)Litera bwenn das Organ der Personalvertretung gemäß § 33 Abs. 3 aufgelöst bzw. der Funktion enthoben wird;wenn das Organ der Personalvertretung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, aufgelöst bzw. der Funktion enthoben wird;
    3. c)Litera cwenn die Dienststellen- bzw. Landes-Personalvertretung bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt bzw. wenn die Vertrauensperson zurücktritt;
    4. d)Litera dwenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellen-Personalvertretung beschließt (§ 6 Abs. 2 lit. c).wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellen-Personalvertretung beschließt (Paragraph 6, Absatz 2, Litera c,).
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Dienststellen- bzw. Landes-Personalvertretung bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen weiter. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Dienststellen- bzw. Landes-Personalvertretung bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen weiter. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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