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Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen- und des
Landespersonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen
(1) Die Tätigkeit des Dienststellen- und des Landespersonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode).
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung:
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(3) Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Dienststellen- bzw. Landespersonalausschusses bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen weiter.
Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen- und des
Landespersonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen
(1) Die Tätigkeit des Dienststellen- und des Landespersonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode).
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung:
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(3) Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Dienststellen- bzw. Landespersonalausschusses bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen weiter.