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Legende:
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Wahl der Vertrauenspersonen
(1) Für die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (§§ 15 und 20) sinngemäß mit den folgenden Abweichungen:
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(2) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
Wahl der Vertrauenspersonen
(1) Für die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (§§ 15 und 20) sinngemäß mit den folgenden Abweichungen:
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(2) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.