§ 52 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Satzung der KFL hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsArt und Ausmaß von Leistungen;
    2. 2.Ziffer 2die Höhe der Kostenbeiträge der Mitglieder zu den Leistungen (Selbstbehalt);
    3. 3.Ziffer 3das Verhalten der Mitglieder und ihrer Angehörigen im Leistungsfall;
    4. 4.Ziffer 4das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen;
    5. 5.Ziffer 5die Höhe der Beiträge zur Bestreitung der Aufwendungen für die Kranken- und Unfallfürsorge;
    6. 6.Ziffer 6Maßnahmen der Kontrolle.
  2. (2)Absatz 2Der Hinweis auf die Erlassung und auf jede Änderung der Satzung sowie der Inhalt der Satzung selbst sind auf der Homepage der KFL kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Hinweis auf die Erlassung und auf jede Änderung der Satzung sowie der Inhalt der Satzung selbst sind auf der Homepage der KFL kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Satzung und ihre Änderungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Hinweises in Kraft, sofern in der Satzung oder deren Änderung nicht anderes bestimmt ist. Änderungen der Satzung können erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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