§ 52 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

§ 52

Satzung

 

(1) Die Satzung der KFL hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:

1.

Art und Ausmaß von Leistungen;

2.

die Höhe der Kostenbeiträge der Mitglieder zu den Leistungen (Selbstbehalt);

3.

das Verhalten der Mitglieder und ihrer Angehörigen im Leistungsfall;

4.

das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen;

5.

die Höhe der Beiträge zur Bestreitung der Aufwendungen für die Kranken- und Unfallfürsorge;

6.

Maßnahmen der Kontrolle.

 

(2) Der Hinweis auf die Erlassung und auf jede Änderung der Satzung ist von der KFL in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Die Satzung ist bei der KFL zur Einsicht aufzulegen.

 

(3) Die Satzung und ihre Änderungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Hinweises in Kraft, sofern in der Satzung oder deren Änderung nicht anderes bestimmt ist. Änderungen der Satzung können erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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