§ 43 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Leistungen sind an den Anspruchsberechtigten bzw. seinen Angehörigen auszuzahlen. Ist der Angehörige minderjährig, ist die Leistung an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Mitgliedschaft zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für einen Anspruchsberechtigten bzw. Angehörigen ein Erwachsenenvertreter bestellt, ist an diesen die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen. (Anm: LGBl. Nr. 7/2020)

(2) Wird wahrgenommen, dass Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat die KFL davon das zuständige Pflegschafts- oder Vormundschaftsgericht zu verständigen.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten bzw. seines Angehörigen eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, ist sie, sofern sie eine Vergütung für getätigte Ausgaben darstellt, der Person zu leisten, die nachweist, dass sie die Ausgaben getätigt hat. Sind keine solchen Personen vorhanden, ist die Leistung von der KFL nicht auszuzahlen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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