§ 47 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Kostenbeitrag (Selbstbehalt) gemäß § 14 Abs. 2 ist dem Mitglied von der KFL vorzuschreiben und zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung fällig.Der Kostenbeitrag (Selbstbehalt) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ist dem Mitglied von der KFL vorzuschreiben und zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung fällig.
  2. (2)Absatz 2Der Verpflichtete kann gegen die Vorschreibung Einspruch erheben. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der KFL einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Erhebt der Verpflichtete Einspruch oder wird der Kostenbeitrag innerhalb der Leistungsfrist nicht erstattet, ist er mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Erhebt der Verpflichtete Einspruch oder wird der Kostenbeitrag innerhalb der Leistungsfrist nicht erstattet, ist er mit Bescheid vorzuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  4. (4)Absatz 4Aushaftende Beträge bis 200 Euro können auch ohne Vorschreibung direkt durch Abzug von den Bezügen des Mitglieds eingebracht werden. Dieser Betrag erhöht sich im gleichen Ausmaß, wie sich der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 erhöht. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 100/2011, 76/2021, 79/2024)Aushaftende Beträge bis 200 Euro können auch ohne Vorschreibung direkt durch Abzug von den Bezügen des Mitglieds eingebracht werden. Dieser Betrag erhöht sich im gleichen Ausmaß, wie sich der Betrag nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001 erhöht. Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2002, 100/2011, 76/2021, 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6 gelten die Abs. 2 und 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)Für Personen nach Paragraph 2, Ziffer 4,, 5 und 6 gelten die Absatz 2 und 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2007)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 Oö. KFLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 Oö. KFLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 Oö. KFLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 Oö. KFLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 Oö. KFLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KFLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 Oö. KFLG
§ 48 Oö. KFLG