§ 47 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsDer Kostenbeitrag (Selbstbehalt) gemäß § 14 Abs. 2 ist dem Mitglied von der KFL vorzuschreiben und zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung fällig.Der Kostenbeitrag (Selbstbehalt) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ist dem Mitglied von der KFL vorzuschreiben und zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung fällig.
  2. (2)Absatz 2Der Verpflichtete kann gegen die Vorschreibung Einspruch erheben. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der KFL einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Erhebt der Verpflichtete Einspruch oder wird der Kostenbeitrag innerhalb der Leistungsfrist nicht erstattet, ist er mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Erhebt der Verpflichtete Einspruch oder wird der Kostenbeitrag innerhalb der Leistungsfrist nicht erstattet, ist er mit Bescheid vorzuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  4. (4)Absatz 4Aushaftende Beträge bis 200 Euro können auch ohne Vorschreibung direkt durch Abzug von den Bezügen des Mitglieds eingebracht werden. Dieser Betrag erhöht sich im gleichen Ausmaß, wie sich der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 erhöht. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 100/2011, 76/2021, 79/2024)Aushaftende Beträge bis 200 Euro können auch ohne Vorschreibung direkt durch Abzug von den Bezügen des Mitglieds eingebracht werden. Dieser Betrag erhöht sich im gleichen Ausmaß, wie sich der Betrag nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001 erhöht. Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2002, 100/2011, 76/2021, 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6 gelten die Abs. 2 und 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)Für Personen nach Paragraph 2, Ziffer 4,, 5 und 6 gelten die Absatz 2 und 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2007)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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