(1) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 23 Abs. 2 hinsichtlich des überlebenden und des früheren Ehegatten, §§ 30 und 33 hinsichtlich der Witwe oder dem Witwer, § 34 hinsichtlich der früheren Ehefrau oder dem früheren Ehemann.
(2) Als hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. hinterbliebener eingetragener Partner gilt, wer im Zeitpunkt des Todes des Mitglieds mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat und nicht selbst Mitglied der KFL ist.
(3) Als frühere eingetragene Partnerin bzw. früherer eingetragener Partner gilt, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Mitglied aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist und nicht selbst Mitglied der KFL ist.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)
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