§ 51a Oö. KFLG § 51a

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 23 Abs. 2 hinsichtlich des überlebenden und des früheren Ehegatten, §§ 30 und 33 hinsichtlich der Witwe oder dem Witwer, § 34 hinsichtlich der früheren Ehefrau oder dem früheren Ehemann.

(2) Als hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. hinterbliebener eingetragener Partner gilt, wer im Zeitpunkt des Todes des Mitglieds mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat und nicht selbst Mitglied der KFL ist.

(3) Als frühere eingetragene Partnerin bzw. früherer eingetragener Partner gilt, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Mitglied aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist und nicht selbst Mitglied der KFL ist.

 

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51a Oö. KFLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51a Oö. KFLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51a Oö. KFLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51a Oö. KFLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51a Oö. KFLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KFLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 51 Oö. KFLG
§ 52 Oö. KFLG