§ 58 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 58

Beziehungen zu den Vertragspartnern

 

(1) Die Beziehungen der KFL zu den freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern und anderen Vertragspartnern der Heil- oder Gesundheitsberufe werden durch privatrechtliche Verträge (Gesamtverträge) geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form.

 

(2) Gesamtverträge werden von der KFL mit den zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen abgeschlossen.

 

(3) Die KFL darf mit einzelnen Angehörigen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen keine Einzelverträge schließen, die gegen den Gesamtvertrag verstoßen.

 

(4) Die Beziehungen der KFL zu den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Dies gilt auch für die Beziehungen zu anderen Rechtsträgern, deren sich die KFL bei der Gewährung von Leistungen der Krankenfürsorge und der Unfallfürsorge bedient.

 

(5) Durch die Verträge gemäß Abs. 1 bis 4 ist die ausreichende Versorgung der Mitglieder und ihrer Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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