§ 57a Oö. KFLG § 57a

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Für die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge ist § 69 ASVG, für die Verjährung von Beiträgen ist § 68 ASVG sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
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