§ 45 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 45

Chefärzte

 

(1) Die KFL ist berechtigt,

1.

den Gesundheitszustand von erkrankten Mitgliedern oder Angehörigen durch Chefärzte oder von diesen beauftragte Fachärzte oder ärztliche Organe überprüfen zu lassen und

2.

zur Feststellung des Bestehens und des Umfangs eines Leistungsanspruchs im Sinn der §§ 14 und 23 eine ärztliche Untersuchung oder Beobachtung von Mitgliedern und Angehörigen anzuordnen.

 

(2) Den Chefärzten obliegt insbesondere

1.

die Kontrolle der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen,

2.

die Kontrolle aller Krankenstände, die länger als einen Monat dauern,

3.

die Kontrolle von Krankenständen, die nach einem Krankenhausaufenthalt noch länger als einen Monat dauern,

4.

die Kontrolle von Krankenständen von mehr als 14 Tagen ohne besondere Diagnose,

5.

die Bewilligung von Krankenständen bzw. die Bewilligung der Verlängerung von Krankenständen,

6.

die Festlegung der Ausgehzeiten und der Prüfung der Reisefähigkeit, wenn dies nicht durch den behandelnden Arzt festgelegt wurde,

7.

die Festlegung bzw. Genehmigung von Abwesenheiten bzw. Kuraufenthalt während eines Krankenstands,

8.

die Überprüfung des Heilungsverlaufs, die Erstattung von Therapievorschlägen bzw. die Überprüfung der Diagnose und

9.

die Erstattung von Gutachten, ob eine Leistung den Bestimmungen des § 14 oder des § 23 entspricht.

 

(3) Die Chefärzte werden vom Verwaltungsrat bestellt.

 

(4) Das Mitglied oder der Angehörige hat sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Anordnung der KFL einer Untersuchung gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Kann der Vorladung zum Chefarzt aus wichtigen Gründen (z.B. Bettlägrigkeit) nicht Folge geleistet werden, ist dies der KFL bzw. dem von ihr beauftragten Organ, das die Vorladung ausgesprochen hat, unverzüglich mitzuteilen. Die Gründe für die Nichtbefolgung der Vorladung sind glaubhaft zu machen.

 

(5) Der Vorladung zu einer ärztlichen Überprüfung ist auch dann Folge zu leisten, wenn die Arbeitsfähigkeit vom Arzt festgestellt wurde, das Mitglied aber seine Arbeit erst später als zwei Tage nach dem Vorladungstermin wieder aufnehmen soll.

 

(6) Den Mitgliedern und ihren Angehörigen dürfen durch eine chefärztliche Untersuchung oder eine vom Chefarzt angeordnete Untersuchung keine Auslagen entstehen. Es sind ihnen die aus einer Fahrt zur chefärztlichen Untersuchung erwachsenen Fahrtkosten nach dem niedrigsten Tarifsatz des öffentlichen Verkehrsmittels gegen Nachweis der Auslagen zu ersetzen.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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