§ 59 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

5. ABSCHNITT

ORGANISATION UND VERFAHREN DER KFL

 

§ 59

Organe der KFL

 

Die Organe der KFL sind:

1.

der Aufsichtsrat (§ 60);

2.

der Verwaltungsrat (§ 61);

3.

der Direktor (§ 62).

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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