Beziehungen zu anderen
Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und
zu den Sozialversicherungsträgern
(1) Hat die KFL Leistungen erbracht, zu deren Erbringung ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger zuständig war, hat dieser andere Träger nach Maßgabe der für ihn geltenden Bestimmungen der KFL den Leistungsaufwand zu ersetzen.
(2) Hat ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die KFL zuständig war, hat die KFL diesem anderen Träger den Leistungsaufwand zu ersetzen, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
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