Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
(1) Nur Ansprüche auf folgende Leistungen nach diesem Landesgesetz können rechtswirksam übertragen oder verpfändet werden, und zwar nur in folgenden Fällen:
1. | Renten aus der Unfallfürsorge | |||||||||
a) | zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von der KFL, vom Land Oberösterreich als Dienstgeber oder von einem Sozialhilfeträger auf Rechnung der Kranken- oder Unfallfürsorgeleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Auszahlung gewährt wurden; | |||||||||
b) | in sonstigen Fällen, besonders zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten, mit Zustimmung der KFL; diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen liegt; | |||||||||
2. | Entbindungsbeitrag und Teilersatz der Bestattungskosten in den unter Z. 1 lit. a angeführten Fällen. |
(2) Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung.
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