(1) Der Dienstgeber ist dem Mitglied nach § 2 Z 1, 4 und 5 zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Dienstunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Dienstunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Mitglieds, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Dienstunfalls oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist.
(2) Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Dienstunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, dass der Versicherungsfall vorsätzlich verursacht wurde.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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