§ 44 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

§ 44

Meldepflichten

 

(1) Die Mitglieder sowie die Zahlungs- oder Leistungsempfänger haben der KFL alle für die Anspruchsberechtigung sowie die für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen nach § 56 maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen zu melden oder wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der KFL alle für Anfall und Einstellung der Zusatzbeiträge für Angehörige maßgebenden Umstände zu melden, sowie die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

In Kraft seit 01.08.2007 bis 31.12.9999
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