Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der KFL zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind nach § 47 hereinzubringen.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden.
(4) Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der KFL bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht wurde.
(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 besteht im Fall des Todes des Anspruchsberechtigten nur gegenüber den im § 43 Abs. 3 angeführten Personen, soweit sie eine Leistung bezogen haben.
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