§ 11 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 11

Zuteilung zu einer anderen dienstrechtlichen

Krankenfürsorgeeinrichtung

 

(1) Hat ein Mitglied oder sein Angehöriger seinen Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland im Bereich einer Krankenfürsorgeeinrichtung, deren Krankenfürsorgeleistungen denen nach diesem Landesgesetz gleichwertig sind, oder hält es sich voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr in einem solchen Bundesland auf, kann es von der KFL diesem Träger zugeteilt werden, wenn

1.

entsprechende Vereinbarungen mit der anderen Krankenfürsorgeeinrichtung bestehen und

2.

das Mitglied bzw. der Angehörige dieser Zuteilung zustimmt.

 

(2) Hat ein Mitglied oder ein Angehöriger einer in einem anderen Bundesland bestehenden Krankenfürsorgeeinrichtung, deren Krankenfürsorgeleistungen denen nach diesem Landesgesetz gleichwertig sind, seinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich oder hält es sich voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr in Oberösterreich auf, kann es der KFL zugeteilt werden, wenn

1.

entsprechende Vereinbarungen mit der anderen Krankenfürsorgeeinrichtung bestehen,

2.

die andere Krankenfürsorgeeinrichtung diese Zuteilung beantragt und

3.

das Mitglied bzw. der Angehörige der anderen Krankenfürsorgeeinrichtung dieser Zuteilung zustimmt.

 

(3) Die Zuteilung bewirkt, dass das Mitglied bzw. der Angehörige die Leistungen der Krankenfürsorge nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen den beteiligten Krankenfürsorgeeinrichtungen von jener Krankenfürsorgeeinrichtung erhält, der er zugeteilt wird.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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