§ 2 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Mitglieder der KFL sind, sofern nicht eine Ausnahme nach § 3 vorliegt:

1.

die Landesbeamten;

2.

die Mitglieder der Oö. Landesregierung, die Mitglieder des Oö. Landtags und sonstige Organe nach dem Oö. Landes-Bezügegesetz 1998;

3.

die Personen, die auf Grund eines die Mitgliedschaft gemäß Z 1 begründenden Dienstverhältnisses oder einer in Z 2 genannten Funktion einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes oder des Oö. Bezügegesetzes 1995 haben;

4.

die Vertragsbediensteten im Sinn des Oö. LVBG, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt;

5.

die Landesvertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt;

6.

die Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und

a)

eine Pension nach dem ASVG beziehen oder

b)

Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,

wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, Mitglieder der KFL nach Z 4 oder 5 waren.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 6/2006, 56/2007, 121/2014, 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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