Mitglieder der KFL sind, sofern nicht eine Ausnahme nach § 3 vorliegt:
1. | die Landesbeamten; | |||||||||
2. | die Mitglieder der Oö. Landesregierung, die Mitglieder des Oö. Landtags und sonstige Organe nach dem Oö. Landes-Bezügegesetz 1998; | |||||||||
3. | die Personen, die auf Grund eines die Mitgliedschaft gemäß Z 1 begründenden Dienstverhältnisses oder einer in Z 2 genannten Funktion einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes oder des Oö. Bezügegesetzes 1995 haben; | |||||||||
4. | die Vertragsbediensteten im Sinn des Oö. LVBG, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt; | |||||||||
5. | die Landesvertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt; | |||||||||
6. | die Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und | |||||||||
a) | eine Pension nach dem ASVG beziehen oder | |||||||||
b) | Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, | |||||||||
wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, Mitglieder der KFL nach Z 4 oder 5 waren. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 6/2006, 56/2007, 121/2014, 76/2021) |
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