Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt
1. | bei den im § 2 Z. 1 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, | |||||||||
2. | bei den im § 2 Z. 2 genannten Personen mit Beginn der Funktion, | |||||||||
3. | bei den im § 2 Z. 3 genannten Personen mit dem Tag des Entstehens des Anspruchs auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen, | |||||||||
4. | Bei den im § 2 Z. 4 und 5 genannten Personen mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung; | |||||||||
5. | bei den im § 2 Z. 6 genannten Personen mit dem Tag des Entstehens des Anspruchs auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen oder auf Übergangsgeld. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 49/2005, 56/2007) |
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