§ 13 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

§ 13

Aufgaben der Krankenfürsorge

 

(1) Die Krankenfürsorge trifft Vorsorge

1.

für die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit,

2.

für die Leistungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft,

3.

für Zahnbehandlung und Zahnersatz,

4.

für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation,

5.

für die Gesundheitsförderung.

 

(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenfürsorge gewährt werden:

1.

Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung;

2.

Maßnahmen zur Krankheitsverhütung.

 

(3) Die KFL kann allgemein über Gesundheitsgefährdung und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen - ausgenommen Dienstunfälle - aufklären und beraten. Sie kann in diesen Angelegenheiten mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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