Ausnahmen von der Unfallfürsorge
Von der Unfallfürsorge sind ausgenommen:
1. | Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der im § 2 Z. 3 genannten Art haben; | |||||||||
2. | Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung oder auf Übergangsgeld im Sinn des § 2 Z. 6 haben. |
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
0 Kommentare zu § 3 Oö. KFLG