Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen
(1) Bei Zusammentreffen mehrfacher Anspruchsberechtigungen auf Leistungen aus der Krankenfürsorge oder einer Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder eines anderen Landes- oder Bundesgesetzes sind die Sachleistungen für ein und denselben Fürsorge- oder Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von der Fürsorgeeinrichtung oder dem Versicherungsträger, die bzw. den das Mitglied zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Fürsorgeeinrichtungen oder Versicherungen.
(2) Unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 können für den im § 7 Abs. 2 erfassten Personenkreis freiwillige Leistungen (§ 15) vorgesehen werden.
(3) Bei Zusammentreffen von mehreren Anspruchsberechtigungen auf Krankenfürsorgeleistungen der KFL darf dieselbe Barleistung nur einmal erbracht werden.
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