1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Rechtsstellung der KFL
(1) Das Land Oberösterreich bedient sich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für Landesbedienstete der "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (KFL)". (Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 49/2005)
(2) Die KFL ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.
(3) Sitz der KFL ist Linz. Die KFL ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
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