Geltendmachung und Verfall von Ansprüchen
Ansprüche an die KFL auf Leistungen der Krankenfürsorge sind vom Mitglied bei sonstigem Verlust spätestens drei Jahre nach Behandlungsbeginn, im Fall der Geldleistungen bei Mutterschaft innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses, welches den Anspruch auslöst, geltend zu machen. Eine Nachsicht von dieser Rechtsfolge ist nur möglich, wenn das Mitglied nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden nicht möglich war.
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