§ 18b Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

§ 18b

Beitragshöhe

 

Die Höhe der Beiträge gemäß § 18 Abs. 2 ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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