(1) Die Mitgliedschaft endet
1. | bei den im § 2 Z 1 genannten Personen mit Beendigung des die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnisses; | |||||||||
2. | bei den im § 2 Z 2 genannten Personen mit dem Ende der die Mitgliedschaft begründenden Funktion, sofern nicht § 16a Abweichendes bestimmt; | |||||||||
3. | bei den im § 2 Z 3 genannten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonats, für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen ausgezahlt werden; | |||||||||
4. | bei den im § 2 Z 4 und 5 genannten Personen mit Beendigung des die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnisses; wenn der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endens des Dienstverhältnisses zusammenfällt, erst mit dem Ende des Entgeltanspruchs; | |||||||||
4a. | bei den im § 2 Z 4 und 5 genannten Personen, wenn die Beitragsgrundlage auf den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag absinkt oder diesen unterschreitet; | |||||||||
5. | bei den im § 2 Z 6 genannten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonats, für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen ausbezahlt werden oder das Übergangsgeld ausbezahlt wird. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007, 100/2011, 121/2014) |
(2) Bei den im § 2 Z 1 genannten Personen endet die Unfallfürsorge überdies mit dem Tag des Wirksamwerdens der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand.
(3) Bei den im § 2 Z 2 genannten Personen bleibt die Krankenfürsorge auch nach Beendigung der die Mitgliedschaft begründenden Funktion
1. | für die Zeit weiterbestehen, für die auf Grund dieser Funktion eine Bezugsfortzahlung weiter gewährt wird, | |||||||||
2. | bis zum Ende des betreffenden Monats dann weiterbestehen, wenn ihnen oder ihren Hinterbliebenen ab Beginn des folgenden Monats auf Grund dieser Tätigkeit Ruhe- oder Versorgungsbezüge gebühren. |
(4) Endet bei den im § 2 Z 1, 4 und 5 genannten Personen das Dienstverhältnis während des Bezugs von Wochengeld oder während des Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 MSchG oder während der Karenz nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG, bleibt die Krankenfürsorge auch nach Beendigung des die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnisses für die Zeit des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld weiterbestehen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
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