§ 16 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 16

Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge während der Schul- und
Berufsausbildung als freiwillige Leistung

 

(1) Kinder und Enkel (§ 8 Abs. 1 Z. 2 bis 6), die nicht mehr als Angehörige gelten, können, solang sie ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Mitgliedstaat haben und nicht einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, in die Krankenfürsorge miteinbezogen werden, wenn und solang sie sich in einer Schul- und Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

 

(2) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge beginnt

1.

wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Angehörigeneigenschaft gestellt wurde, im Anschluss daran,

2.

in allen anderen Fällen mit dem Tag der Antragstellung.

 

(3) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge endet, wenn das Kind oder der Enkel

1.

eine nach inländischen Bestimmungen versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt,

2.

eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt bekommt,

3.

eine versicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, oder

4.

wenn die nach den schul-, ausbildungs- oder studienrechtlichen Vorschriften vorgesehene Dauer der Schul- oder Berufsausbildung um mehr als sechs Semester bzw. drei Jahre überschritten wird.

 

(4) Für die Miteinbeziehung des Kindes oder Enkels in die Krankenfürsorge hat das Mitglied einen Beitrag nach § 18 Abs. 2 Z. 3 zu leisten.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 Oö. KFLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Oö. KFLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 Oö. KFLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 Oö. KFLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 Oö. KFLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KFLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 Oö. KFLG
§ 16a Oö. KFLG