Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge während der Schul- und
Berufsausbildung als freiwillige Leistung
(1) Kinder und Enkel (§ 8 Abs. 1 Z. 2 bis 6), die nicht mehr als Angehörige gelten, können, solang sie ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Mitgliedstaat haben und nicht einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, in die Krankenfürsorge miteinbezogen werden, wenn und solang sie sich in einer Schul- und Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(2) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge beginnt
1. | wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Angehörigeneigenschaft gestellt wurde, im Anschluss daran, | |||||||||
2. | in allen anderen Fällen mit dem Tag der Antragstellung. |
(3) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge endet, wenn das Kind oder der Enkel
1. | eine nach inländischen Bestimmungen versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, | |||||||||
2. | eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt bekommt, | |||||||||
3. | eine versicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, oder | |||||||||
4. | wenn die nach den schul-, ausbildungs- oder studienrechtlichen Vorschriften vorgesehene Dauer der Schul- oder Berufsausbildung um mehr als sechs Semester bzw. drei Jahre überschritten wird. |
(4) Für die Miteinbeziehung des Kindes oder Enkels in die Krankenfürsorge hat das Mitglied einen Beitrag nach § 18 Abs. 2 Z. 3 zu leisten.
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