§ 12 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 12

Kostenvergütung bei Fehlen vertraglicher Regelungen

 

Bei Außerkrafttreten der Übereinkommen mit den Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit der Oö. Ärztekammer und der Österreichischen Dentistenkammer sowie mit sonstigen Einrichtungen sind die bisher geltenden Tarife bis zum Abschluss eines neuen Übereinkommens weiter anzuwenden, sofern der Verwaltungsrat nicht die Vergütungssätze neu festsetzt.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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