§ 16a Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Personen nach § 2 Z 2, die ihre Funktion mindestens zehn Jahre lang ausüben, können binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, im Fall der Bezugsfortzahlung nach § 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 binnen sechs Wochen nach Ende derselben, schriftlich gegenüber der KFL erklären, dass ihre Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge aufrecht bleibt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge nach Abs. 1 kann mit schriftlicher Erklärung gegenüber der KFL bewirkt werden. Enthält die Erklärung keinen Zeitpunkt, gilt die Mitgliedschaft mit Ablauf des zweiten der Zustellung der Erklärung folgenden Kalendermonats als beendet.

(2a) Beitragsgrundlage sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte im Sinn des EStG 1988. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die monatliche vorläufige Beitragsgrundlage ist ein Zwölftel der Einkünfte des Einkommensteuerbescheids für das zweitvorangegangene Kalenderjahr. Legt das Mitglied den jeweiligen Einkommensteuerbescheid trotz schriftlicher Aufforderung durch die KFL nicht binnen sechs Wochen nach Zustellung der Aufforderung vor, gilt als Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nach § 18a Abs. 2 des laufenden Kalenderjahres. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3a) Die endgültige Beitragsgrundlage nach Abs. 2a tritt an Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Abs. 3, sobald die dafür notwendigen Nachweise, insbesondere der Einkommensteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr, vorliegen. Beitragsdifferenzen sind dem Mitglied zu erstatten oder vom Mitglied zu leisten; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Wird trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung vom Mitglied kein Beitrag in der Krankenfürsorge geleistet (Zahlungsverzug), ist die KFL berechtigt, die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung mit Ablauf des zweiten der Zustellung der zweiten Mahnung folgenden Kalendermonats zu beenden. Zwischen erster und zweiter Mahnung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen.

(5) Für die Beiträge kommen §§ 18 bis 18d und 18g zur Anwendung; abweichend von Abs. 2a bis 3a gilt für die Beiträge des Landes als Bemessungsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nach § 18a Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 20/2022)

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

In Kraft seit 15.03.2022 bis 31.12.9999
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