§ 6 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Mitgliedschaft wird unterbrochen für die Dauer

1.

eines Karenzurlaubs,

2.

einer gänzlichen Außerdienststellung oder einer gänzlichen Dienstfreistellung,

3.

eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

(2) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge tritt nicht ein,

1.

wenn der Karenzurlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet;

2.

während der Dauer einer Karenz nach dem Oö. MSchG, Oö. VKG, MSchG oder VKG;

2a.

während der Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld;

3.

wenn das Mitglied die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde;

4.

während der Dauer einer Pflegekarenz nach § 83a Oö. LBG oder § 49a Oö. LVBG oder einer Familienhospizfreistellung nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG oder § 47a Abs. 1 Z 3 Oö. LVBG;

5.

während der Dauer einer Frühkarenz;

6.

während der Dauer eines Beschäftigungsverbots gemäß Oö. MSchG bzw. MSchG, sofern das Dienstverhältnis bzw. die Funktion, die die Mitgliedschaft nach § 2 begründet, während dieser Zeit aufrecht ist.

(Anm.: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007, 90/2013, 76/2021)

(3) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitglieds nach sich.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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