(1) Die Mitgliedschaft wird unterbrochen für die Dauer
1. | eines Karenzurlaubs, | |||||||||
2. | einer gänzlichen Außerdienststellung oder einer gänzlichen Dienstfreistellung, | |||||||||
3. | eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002) |
(2) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge tritt nicht ein,
1. | wenn der Karenzurlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet; | |||||||||
2. | während der Dauer einer Karenz nach dem Oö. MSchG, Oö. VKG, MSchG oder VKG; | |||||||||
2a. | während der Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld; | |||||||||
3. | wenn das Mitglied die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde; | |||||||||
4. | während der Dauer einer Pflegekarenz nach § 83a Oö. LBG oder § 49a Oö. LVBG oder einer Familienhospizfreistellung nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG oder § 47a Abs. 1 Z 3 Oö. LVBG; | |||||||||
5. | während der Dauer einer Frühkarenz; | |||||||||
6. | während der Dauer eines Beschäftigungsverbots gemäß Oö. MSchG bzw. MSchG, sofern das Dienstverhältnis bzw. die Funktion, die die Mitgliedschaft nach § 2 begründet, während dieser Zeit aufrecht ist. | |||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007, 90/2013, 76/2021) |
(3) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitglieds nach sich.
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