§ 31 Oö. GUFG Kinderzuschuss

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) BeziehernSchwerversehrten wird für jedes Kind, das als Angehörige bzw. Angehöriger im Sinn dieses Gesetzes gilt, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10% der Versehrtenrente - zuzüglich einer Vollrente,allfälligen Zusatzrente - gewährt. Die Renten der bzw. des Schwerversehrten und die derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, gebührt auf Antrag zu der Rente ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn jedoch der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag ein Hilflosenzuschuß, wennKinderzuschüsse dürfen zusammen die Hilflosigkeit durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden istBemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(2) Der Hilflosenzuschuß gebührtEnkelinnen bzw. Enkel gelten nur dann als Kinder, wenn sie gegenüber der bzw. dem Schwerversehrten im Ausmaß der halben monatlichen Vollrente, höchstens jedoch mit dem Betrag 131 Euro. Dieser Betrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines GemeindebeamtenSinn des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem als Landesgesetz in Geltung stehenden Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse§ 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und die Zusatzrente fürbzw. der Schwerversehrte außer Betrachtihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Staat haben. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984, 90/2001)

(3) Der AnspruchKinderzuschuss ist über das 18. Lebensjahr hinaus, jedoch nur auf Hilflosenzuschuß ruht während einer nicht wegen der Folgen eines Dienstunfallesbesonderen Antrag zu gewähren oder wegen einer Berufskrankheit erfolgenden Pflege in einer Krankenanstalt (§ 2 des Oö. Krankenanstaltengesetzes) ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflegeweiterzugewähren, wenn die für den Bediensteten (Funktionär) zuständige Krankenfürsorge, ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder eine Gebietskörperschaft die Kosten der Pflege trägtVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 vorliegen.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2003LGBl. Nr. 68/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2009

(1) BeziehernSchwerversehrten wird für jedes Kind, das als Angehörige bzw. Angehöriger im Sinn dieses Gesetzes gilt, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10% der Versehrtenrente - zuzüglich einer Vollrente,allfälligen Zusatzrente - gewährt. Die Renten der bzw. des Schwerversehrten und die derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, gebührt auf Antrag zu der Rente ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn jedoch der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag ein Hilflosenzuschuß, wennKinderzuschüsse dürfen zusammen die Hilflosigkeit durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden istBemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(2) Der Hilflosenzuschuß gebührtEnkelinnen bzw. Enkel gelten nur dann als Kinder, wenn sie gegenüber der bzw. dem Schwerversehrten im Ausmaß der halben monatlichen Vollrente, höchstens jedoch mit dem Betrag 131 Euro. Dieser Betrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines GemeindebeamtenSinn des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem als Landesgesetz in Geltung stehenden Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse§ 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und die Zusatzrente fürbzw. der Schwerversehrte außer Betrachtihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Staat haben. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984, 90/2001)

(3) Der AnspruchKinderzuschuss ist über das 18. Lebensjahr hinaus, jedoch nur auf Hilflosenzuschuß ruht während einer nicht wegen der Folgen eines Dienstunfallesbesonderen Antrag zu gewähren oder wegen einer Berufskrankheit erfolgenden Pflege in einer Krankenanstalt (§ 2 des Oö. Krankenanstaltengesetzes) ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflegeweiterzugewähren, wenn die für den Bediensteten (Funktionär) zuständige Krankenfürsorge, ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder eine Gebietskörperschaft die Kosten der Pflege trägtVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 vorliegen.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2003LGBl. Nr. 68/2009)

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