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(1) Bedienstete (Funktionäre)Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 v.H.% der Vollrente haben, gelten als Schwerversehrte. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. ihrer Versehrtenrente.
1. | bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%, | |||||||||
2. | bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% ihrer Versehrtenrente. |
(3) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente nach diesem Landesgesetz entsprechend anzuwenden.
(3) Schwerversehrten gebührt für jedes Kind, das als Angehöriger im Sinne dieses Gesetzes gilt, ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v.H. der Versehrtenrente. Die Rente des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Als Kinder gelten auch die Enkel, wenn sie mit dem Schwerversehrten ständig in Hausgemeinschaft leben, sie ihm gegenüber im Sinne des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Schwerversehrte ihren Wohnsitz im Inland haben. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009)
(1) Bedienstete (Funktionäre)Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 v.H.% der Vollrente haben, gelten als Schwerversehrte. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. ihrer Versehrtenrente.
1. | bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%, | |||||||||
2. | bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% ihrer Versehrtenrente. |
(3) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente nach diesem Landesgesetz entsprechend anzuwenden.
(3) Schwerversehrten gebührt für jedes Kind, das als Angehöriger im Sinne dieses Gesetzes gilt, ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v.H. der Versehrtenrente. Die Rente des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Als Kinder gelten auch die Enkel, wenn sie mit dem Schwerversehrten ständig in Hausgemeinschaft leben, sie ihm gegenüber im Sinne des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Schwerversehrte ihren Wohnsitz im Inland haben. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009)