§ 76a Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans zu erstellen. Das erste Haushaltsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Gemeindevoranschlag erstellt wird.

(2) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung einen Nachweis über die Investitionstätigkeit gemäß § 75a Abs. 2 Z 1 und deren Finanzierung zu erstellen und mit dieser Planung zu beschließen.

(3) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist erstmals gemeinsam mit dem Gemeindevoranschlag für das Haushaltsjahr 2020 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(4) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist bei der Erstellung des nächstjährigen Gemeindevoranschlags zu berücksichtigen. Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Haushaltsjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Haushaltsjahr vorzulegen.

(5) Die Erstellung des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans hat auch unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 vorgegeben sind.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 76a Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76a Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 76a Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 76a Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 76a Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GemO 1990 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 76 Oö. GemO 1990
§ 77 Oö. GemO 1990