(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans zu erstellen. Das erste Haushaltsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Gemeindevoranschlag erstellt wird.
(2) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung einen Nachweis über die Investitionstätigkeit gemäß § 75a Abs. 2 Z 1 und deren Finanzierung zu erstellen und mit dieser Planung zu beschließen.
(3) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist erstmals gemeinsam mit dem Gemeindevoranschlag für das Haushaltsjahr 2020 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(4) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist bei der Erstellung des nächstjährigen Gemeindevoranschlags zu berücksichtigen. Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Haushaltsjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Haushaltsjahr vorzulegen.
(5) Die Erstellung des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans hat auch unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 vorgegeben sind.
(Anm: LGBl. Nr. 52/2019) |
0 Kommentare zu § 76a Oö. GemO 1990