(1) Die zur Bedeckung der Auszahlungen der Gemeinde bestimmten Steuereinnahmen und sonstigen Abgaben werden durch die Bundes- bzw. Landesgesetzgebung geregelt.
(2) Besteht zur Bedeckung gewisser Auszahlungen ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind vorerst die Erträgnisse dieses Vermögens hiezu zu verwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 52/2019) |
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