§ 82 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die zur Bedeckung der Auszahlungen der Gemeinde bestimmten Steuereinnahmen und sonstigen Abgaben werden durch die Bundes- bzw. Landesgesetzgebung geregelt.

(2) Besteht zur Bedeckung gewisser Auszahlungen ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind vorerst die Erträgnisse dieses Vermögens hiezu zu verwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 82 Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82 Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 82 Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 82 Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 82 Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GemO 1990 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 81 Oö. GemO 1990
§ 83 Oö. GemO 1990