§ 78 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Ist bei Beginn des Haushaltsjahres der Gemeindevoranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen oder wurde der Gemeindevoranschlag gemäß § 101 Abs. 2 aufgehoben, so ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag ermächtigt,

1.

alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen;

2.

die feststehenden Mittelaufbringungen und die Mittelaufbringungen aus Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlussfassung bedarf, im Ausmaß des Vorjahres zu tätigen;

3.

zur Leistung der Mittelverwendungen nach Z 1 innerhalb der Grenzen des § 83 einen Kassenkredit im unbedingt erforderlichen Ausmaß aufzunehmen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 52/2019, 72/2019)

In Kraft seit 17.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 78 Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78 Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 78 Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 78 Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 78 Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GemO 1990 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 77 Oö. GemO 1990
§ 79 Oö. GemO 1990