§ 73 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat gemäß den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) ein Inventarverzeichnis zu führen.

(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung regeln.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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