§ 75a Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Gemeinde hat in den Gemeindevoranschlag die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.

(2) Darüber hinaus hat der Gemeindevoranschlag folgende Nachweise zu enthalten:

1.

Nachweis über die Investitionstätigkeit: dieser hat sämtliche Mittelaufbringungen und -verwendungen für investive Einzelvorhaben sowie sonstige Investitionen der Gemeinde zu enthalten;

2.

Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;

3.

Nachweis über Haftungen;

4.

Nachweis über Rückstellungen;

5.

Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;

6.

Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;

7.

Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers).

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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