§ 73b Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Gemeindehaushalt: der integrierte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt gemäß der VRV 2015;

2.

Haushaltsjahr: das Kalenderjahr;

3.

Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit: Einzahlungen, die keinem investiven Einzelvorhaben zuzuordnen sind und die nicht die voranschlagsunwirksame Gebarung betreffen;

4.

Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit: Auszahlungen, die keinem investiven Einzelvorhaben zuzuordnen sind und die nicht die voranschlagsunwirksame Gebarung betreffen;

5.

Haushaltsausgleich: Ausgleich der Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit mit den Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit;

6.

Mittelaufbringungen: die Einzahlungen des Finanzierungshaushalts und die Erträge des Ergebnishaushalts;

7.

Mittelverwendungen: die Auszahlungen des Finanzierungshaushalts und die Aufwendungen des Ergebnishaushalts;

8.

nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht: dieses liegt vor, wenn

a)

im Finanzierungshaushalt die Liquidität der Gemeinde gegeben ist,

b)

im Ergebnishaushalt das Nettoergebnis mittelfristig (fünf Jahre) ausgeglichen ist und

c)

die Gemeinde ein positives Nettovermögen aufweist;

9.

investives Einzelvorhaben: eine Maßnahme, für die Schuldaufnahmen oder Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen werden oder die der Art nach lediglich vereinzelt vorkommt oder der Höhe nach den üblichen Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit erheblich überschreitet;

10.

sonstige Investition: eine aktivierungspflichtige Mittelverwendung, die keinem investiven Einzelvorhaben zuzuordnen ist;

11.

innere Darlehen: Zahlungsmittelreserven, die vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Leistung anderer veranschlagter Auszahlungen erforderlich ist und dadurch ein finanzieller Nachteil verhindert werden kann.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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