§ 79 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ergibt sich während des Haushaltsjahres die Notwendigkeit einer neuen Mittelverwendung, die im Gemeindevoranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, dass der Haushaltsausgleich nicht erreicht oder nicht als erreicht gilt wird (Anm: Richtig: nicht erreicht wird oder nicht als erreicht gilt), so hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrags zum Gemeindevoranschlag zur Beschlussfassung vorzulegen und die zur Bedeckung dieser Mittelverwendungen und die zur Aufrechterhaltung des Haushaltsausgleichs erforderlichen Anträge zu stellen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2020)

(2) Mittelverwendungen, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Gemeindevoranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Ein Nachtragsvoranschlag ist jedenfalls dann erforderlich,

1.

wenn Kreditüberschreitungen oder -übertragungen insgesamt 10 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag übersteigen oder

2.

wenn durch eine Kreditüberschreitung der Haushaltsausgleich nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr als erreicht gilt oder der Ausgleich eines investiven Einzelvorhabens nicht mehr gegeben ist.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2020)

(3) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Gemeindevoranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Gleichzeitig mit dem Nachtragsvoranschlag ist der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan entsprechend anzupassen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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