§ 86 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Bei einem Bauvorhaben der Gemeinde und bei einer finanziellen Beteiligung der Gemeinde an einem fremden Bauvorhaben bedarf der Beschluss über die Aufbringung des Geldbedarfs (Finanzierungsplan) der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn der - auch auf mehrere Haushaltsjahre aufgeteilte - Geldbedarf ein Drittel der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres übersteigt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.

durch das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung des Haushaltsausgleichs gemäß § 75 Abs. 4a verhindert würde oder

2.

die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet wäre oder

3.

wenn die Gewährung der angesprochenen Bedarfszuweisung zur Gänze oder teilweise verweigert wird.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019, 96/2020)

(2) Vor Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung darf die Gemeinde keinerlei auf das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung bezügliche vertragliche Verpflichtungen eingehen. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht für Projekte, die nach dem Umweltförderungsgesetz 1993 gefördert werden.

(3) Ergibt sich eine Überschreitung des genehmigten Finanzierungsplans, ist ein neuer Finanzierungsplan zu beschließen, der dann der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, wenn die Mehrkosten 10% der ursprünglich anerkannten Projektskosten übersteigen.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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