(1) Die Gemeinde darf Haftungen übernehmen für:
1. | Gemeindeverbände, Wasserverbände, Wassergenossenschaften und Organisationen in Form eines Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit; | |||||||||
2. | sonstige Rechtsträger, an denen die Gemeinde oder die öffentliche Hand zu mehr als 50 % beteiligt ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 91/2018) |
(2) Die Gemeinde darf Haftungen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn
1. | sie befristet sind, | |||||||||
2. | der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und | |||||||||
3. | die zugrunde liegenden Darlehen und sonstigen Finanzgeschäfte den für solche Rechtsgeschäfte gemäß § 84 bestimmten Voraussetzungen nicht widersprechen. | |||||||||
Die Beschränkungen der Z 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Gemeinde die Haftung für einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit übernimmt. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018) |
(3) Die Übernahme einer Haftung durch die Gemeinde gemäß Abs. 1 bedarf einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn dadurch der Gesamtstand der von der Gemeinde übernommenen Haftungen ein Viertel der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres übersteigen würde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1. | durch die Übernahme der Haftung eine der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 verletzt würde oder | |||||||||
2. | im Fall des Haftungseintritts die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet wäre oder | |||||||||
3. | Haftungsobergrenzen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 überschritten würden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 52/2019) |
(4) Ist die Übernahme einer Haftung nicht gemäß Abs. 3 genehmigungspflichtig, hat die Gemeinde die Haftungsübernahme der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige die Haftungsübernahme zu untersagen, wenn die maßgebliche Haftungsobergrenze gemäß Abs. 3 Z 3 überschritten würde.
(5) Die Gemeinde darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge sowie als Bürge und Zahler übernehmen.
(6) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Österreichischen Stabilitätspakts 2012, insbesondere im Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Vor Erlassung einer Verordnung sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)
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